Auch Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, Gefahrstoffe aus Kampfmitteln oder vorausgehende Arbeiten zur Erkundung von Gefahrstoffen stellen nach DGUV 101-004 Arbeiten in kontaminierten Bereichen dar, die nach anerkannten Regeln durchzuführen sind, um die Baustellensicherheit zu gewährleisten.
Der Auftraggeber trägt Verantwortung dafür, dass der Koordinator in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat. Wir stellen Ihnen diesen Koordinator, der über die erforderlichen Sachkunde-Nachweise verfügt.
Arbeiten in kontaminierten Bereichen laut DGUV Regel 101-004 sind insbesondere Bauarbeiten zur Sanierung von Altlasten und Grundwasser, zum Rückbau belasteter Gebäude oder auf Mülldeponien. Auch Untergründe können selbstverständlich kontaminiert sein, sei es durch Havarien oder industriell-gewerbliche Nutzung. Auch Arbeiten an und in Gebäuden, in denen sicherheits- und gesundheitsgefährdende Schadstoffe verbaut wurden, gelten als Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen.
Dieses Themenfeld befasst sich mit sämtlichen Fragen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf einer Baustelle. Arbeiten in kontaminierten Bereichen finden überall dort statt, wo Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gefahrstoffen ausgesetzt sind, die eine Gesundheitsgefahr darstellen können. Es gibt eine Vielzahl gesundheitsgefährdender Schad- und Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen freigesetzt werden können. Einige haben wir hier für Sie ausgeführt
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen stellen wir für Sie fest, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten auf Ihrer Baustelle Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.
Ein Arbeits- und Sicherheitsplan, kurz A+S-Plan, beinhaltet Angaben zur Art und Konzentration der Gefahrenstoffe in kontaminierten Bereichen. Darüber hinaus sind die zu erwartenden Gefahren sowie die Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen zu ermitteln.
Wir stellen für Sie nach § 14 der Gefahrstoffverordnung unter Berücksichtigung der zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe vor Beginn der Arbeiten eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung auf.
Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Saierung Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich mitzuteilen. Wir übernehmen diese Aufgabe für Sie.
Wir prüfen für Sie gerne nach Auswahl eines geeigneten Sanierungsunternehmens, ob die Dokumente wie Vorsorgeuntersuchung, technische Ausrüstung und ein entsprechender Sachkundenachweis vorliegt.
Wir prüfen für Sie gerne nach Auswahl eines geeigneten Sanierungsunternehmens, ob die Dokumente wie Vorsorgeuntersuchung, technische Ausrüstung und ein entsprechender Sachkundenachweis vorliegt.
Asbest ist ein nachgewiesen krebserregender Stoff, der in Deutschland bis in die 1990er Jahre verbaut worden ist. Durch seine Eigenschaft, sich in kleine Fasern von einem Durchmesser von bis zu 2 Tausendstel Millimetern aufzuteilen, kann Asbest leicht eingeatmet werden.
Künstliche Mineralfasern – kurz KMF – werden untergliedert in Glas-, Keramik- und Mineralwollfasern. Ähnlich wie Asbest wirken sie bei der Verarbeitung, Entsorgung oder bei Sanierungsmaßnahmen krebserzeugend und sind somit hochgradig gesundheitsgefährdend.
Häufig finden sich in Taubenkot viele gesundheitsschädliche Erreger, die bei Bau- oder Sanierungsarbeiten freigesetzt werden. Bei derartigen Tätigkeiten muss mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Inhalation von Staub und Bioaerosolen gerechnet werden.
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